Überbelegung von Mietwohnungen

Bis zu einer gewissen Grenze ist es die Privatsache eines Mieters, mit wie vielen Familienangehörigen er sich in seiner Wohnung aufhält, ob es also etwas enger zugeht oder jedem Mitbewohner viel Raum zugestanden wird. Doch eines dürfen Mieter nicht tun: Es ist ihnen nicht gestattet, das Objekt überzubelegen.

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Bild: vegefox.com/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

In einem Münchner Fall war schon im Mietvertrag vereinbart worden, dass sich in einer 25-Quadratmeter-Einraumwohnung nur der Mieter und höchstens noch seine (Ehe-)Partnerin dauerhaft aufhalten dürfen. Neben einem Wohnraum gehörten zu der Wohnung eine Küchenzeile, ein Bad mit Toilette und ein Kellerabteil.

Im Laufe der Zeit kamen allerdings zwei Kinder des Paares hinzu. Der Eigentümer kündigte mit dem Hinweis auf Überbelegung.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Justiz sah es ebenso und verwies darauf, dass einem Erwachsenen bzw. zwei Kindern im Alter bis zu 13 Jahren durchschnittlich mindestens zehn Quadratmeter zustehen müssten. Das sei hier klar unterschritten.

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

Gericht: AG München
Aktenzeichen: 415 C 3152/15
Urteil vom: 29.04.2015

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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