Umwandlung einer Garage in eine Küche

Die Umnutzung einer Grenzgarage in eine Küche mit Durchgang zu einem Wochenendhaus ist wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung unzulässig.

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Der Eigentümer hatte die Garage in eine Küche umgewandelt und einen Durchgang zu den übrigen Räumen des Hauses hergestellt. Die Bauaufsichtsbehörde hatte ihn daraufhin verpflichtet, die umgewandelte Garage wieder ihrer genehmigten Nutzung zuzuführen und den Durchbruch zu schließen.

Aus den Entscheidungsgründen

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit ihrem (insoweit alleinigen) Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, das Grundstück der Kläger liege im Geltungsbereich eines rechtswirksamen, insbesondere nicht funktionslos gewordenen Bebauungsplans, verfehlen die Kläger die tragenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht tragend auf die Annahme gestützt, der Bebauungsplan sei wirksam geblieben und nicht funktionslos geworden, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen; es hat lediglich „im Übrigen“ - das heißt ohne, dass es für die Entscheidung darauf ankam - angemerkt, die Voraussetzungen für die Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans lägen nicht vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist vielmehr - hinsichtlich der Feststellung der materiellen Baurechtswidrigkeit der Garagenumnutzung - tragend darauf gestützt, dass die grenzständig errichtete Garage infolge ihrer Umnutzung in eine Küche und der - durch die nicht genehmigte Herstellung eines Durchgangs zum Wochenendhaus bewirkten - konstruktiven und funktionalen Integration in das Wohngebäude ihre Privilegierung nach § 8 Abs. 9 Nr. 1 LBauO verloren hat und daher gegen Bauordnungsrecht verstößt. Diese bauordnungsrechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird von den Klägern indessen nicht angegriffen; insoweit haben sie sich im Zulassungsantrag mit den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils in keiner Weise auseinandergesetzt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Garage infolge ihrer Umnutzung nicht mehr nach § 8 Abs. 9 Nr. 1 LBauO privilegiert, sondern gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 6 LBauO in der Abstandsfläche unzulässig ist und insoweit auch die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 8 Abs. 12 LBauO - wie sich schon aus Satz 2 dieser Vorschrift ergibt - nicht vorliegen, ist im Übrigen in der Sache in keiner Weise zu beanstanden.

Dies gilt ebenso für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Umnutzung der Garage zur Küche sei auch formell baurechtswidrig, weil von der Baugenehmigung für den Einbau eines Kamins aus dem Jahre 1996 nicht mit umfasst; denn die bloße Eintragung einer Verbindungstür von der Garage zum Wohngebäude in den seinerzeit vorgelegten Bauunterlagen reicht hierfür allein nicht aus, da Gegenstand der Baugenehmigung ausweislich des Bauscheins nur der „Einbau eines Kamins“ war.

Auch hinsichtlich der Terrassenüberdachung hat das VG - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht entscheidungstragend auf die Gültigkeit des Bebauungsplans „Im B. III“ abgestellt, sondern sie wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 der Gestaltungssatzung der Beklagten vom 7. Dezember 1977 als materiell baurechtswidrig angesehen. Dem sind die Kläger nicht weiter entgegengetreten. Soweit sie lediglich ihre bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung wiederholen, die Gestaltungssatzung sei als Folge der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ebenfalls unwirksam, haben sie dies nicht näher begründet und sich im Zulassungsantrag insbesondere nicht mit der die Entscheidung tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, wonach beide Satzungen in ihrem Bestand voneinander unabhängig sind. Auch diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ist im Übrigen in der Sache zutreffend. Die Beklagte hat sich im Rahmen ihres Wahlrechts hier für den Erlass von Gestaltungsvorschriften in der Rechtsform einer eigenständigen Satzung nach § 88 Abs. 1 Satz 1 LBauO und nicht in der Form der Aufnahme als Festsetzung in den Bebauungsplan (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 Abs. 6 LBauO) entschieden; in Ziffer 10, 2. Absatz der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Im B. III“ wird ausdrücklich nur „nachrichtlich“ auf die zusätzliche Geltung der Vorschriften der Gestaltungssatzung verwiesen.

Entgegen der Ansicht der Kläger weist die Rechtssache auch keinen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Gericht: OVG Koblenz
Aktenzeichen: 8 A 10925/09
Urteil vom: 30.11.2009

Redaktion (allg.)

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