20. Oktober 2009, 13:42 Uhr
Ein Mieter kann aus dem Hinweis, dass es sich bei einer Wohnung um öffentlich geförderten Wohnraum handelt nicht erkennen, dass bei Unterbelegung zusätzliche Kosten anfallen können. Verlangt nun die zuständige Behörde eine Ausgleichzahlung, so kann der Vermieter diese nicht vom Mieter ersetzt verlangen, wenn der Vermieter nicht eindeutig auf die Folgen einer Unterbelegung hingewiesen hat.
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