Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache
keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil hält der infolge der
eingelegten Berufung erforderlichen Überprüfung auch unter
Berücksichtigung des Sachvortrags der Klägerin im Berufungsverfahren
sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht stand.
Der Klägerin stehen die im vorliegenden Verfahren geltend
gemachten Restmietzinsansprüche für den Zeitraum 1. 12.
1996 bis 15. 2. 1997 in Höhe von insgesamt 3.150,00 DM nicht
gem. § 535 Satz 2 BGB zu, denn das Mietverhältnis der Parteien
ist aufgrund der der Klägerin am 3. 9. 1996 zugegangenen Kündigung
der Beklagten per 30. 11. 1996 beendet worden.
Das Amtsgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit dieser Kündigung
gem. § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgegangen, da die Klägerin zuvor
durch das Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom
28. 8. 1996 die Zustimmung zu einer vollständigen Untervermietung
der Wohnung durch die Beklagten generell und ausdrücklich verweigert
hatte. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Mieter die
Zustimmung zu einer teilweisen Untervermietung des Mietgegenstandes
nach § 549 Abs. 2 BGB erbitten (vgl. dazu VGRE WuM 1992, 350; Sternel
Mietrecht aktuell 3. Auflage, Rdnr. 218), ist der Mieter bei der
Bitte um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung des gesamten
Mietgegenstandes nicht verpflichtet, bereits zu diesem Zeitpunkt
dem Vermieter einen konkreten Untermieter zu benennen (vgl. Sternel
a.a.O. Rdnr. 206; Bub-/Treier-Grapentin Handbuch der Geschäfts-
und Wohnraummiete IV Rndr. 211 ff. 215).
Das Kündigungsrecht der Beklagten gem. § 549 Abs. 1 Satz 2
BGB ist auch weder durch die Regelung in § 20 des Mietvertrags vom
22. 7. 1996 noch durch die Bereitschaft der Klägerin, die Beklagten
gegen die Gestellung eines Nachmieters aus dem Vertrag zu entlassen
ausgeschlossen.
Ein Ausschluß des Kündigungsrechts der Beklagten nach
§ 549 Abs. 1 Satz 2 BGB läßt sich aus § 20 des Mietvertrages
nicht ableiten. § 20 des Mietvertrages ist nämlich für
die Frage eines Kündigungsrechts des Beklagten gem. § 549 Abs.
1 Satz 2 BGB nicht einschlägig. § 20 des Mietvertrages regelt
lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einen
Anspruch auf Entlassung des dem Mietverhältnis gegen die Gestellung
eines Nachmieters hat. Über die Frage, ob dem Mieter aufgrund
anderweitiger gesetzlicher Regelungen ein Kündigungsrecht zusteht
oder nicht, enthält § 20 des Mietvertrages hingegen keine Regelung.
Die Absprachen der Parteien über eine Nachmietergestellung
schließt ebenfalls das Kündigungsrecht der Beklagten
aus § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus, denn nach dem Sachvortrag
der Parteien über die Absprachen läßt sich nicht
mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß die Parteien
damit gleichzeitig einen Verzicht auf gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten
zu Lasten der Beklagten vereinbaren wollten. Dagegen spricht auch
bereits, daß beide Parteien davon ausgingen, daß es
Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Nachmieter gegen könnte.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge
aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.150,00 DM
Gericht: LG KÖLN
Aktenzeichen: 10 S 367/97
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸









