Aus dem Tatbestand
Was allerdings ein Mieter in Augsburg erlebte, das ging weit über das übliche Maß hinaus. Sein Balkon im fünften Stock eines Hochhauses wurde regelmäßig stark verkotet, weil sich die Tauben auf der Kante des darüber liegenden Flachdaches niederließen und dort ihre Geschäfte verrichteten.
Auch ein Kunststoffrabe auf dem Geländer half nichts. Der Mann forderte daraufhin vom Eigentümer weitere Maßnahmen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Justiz unterstützte ihn dabei. Als Mieter habe er einen Anspruch auf Anbringung von „Taubenstacheln“ an der Dachkante oder auf eine ähnlich wirksame Abschreckung der Tiere. Geschehe das nicht, liege ein Mangel des Objekts vor, der zu einer Minderung der monatlichen Zahlungen führen könne.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern
Gericht: AG Augsburg
Aktenzeichen: 17 C 4796/15
Urteil vom: 16.01.2017
Redaktion (allg.)
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