22. Dezember 2009, 09:11 Uhr
Der Verkäufer einer Immobilie ist nicht ohne weiteres verpflichtet, den Käufer über die Zahlung einer "Innenprovision" an einen von ihm beauftragten Makler aufzuklären. Käufer haben keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers bleibt es den Vertragspartnern überlassen, welchen Preis sie vereinbaren.
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