14. Januar 2010, 09:46 Uhr
In dem Beschluss der Wohnungseigentümer über eine Abberufung des Verwalters kann zugleich die Erklärung einer fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages liegen. Macht der Verwalter von seiner Befugnis, den Abberufungsbeschluss anzufechten, keinen Gebrauch und lässt er auch in sonstiger Weise nicht erkennen, dass er am Verwaltervertrag festhalten will, verstößt es gegen die Grundsätze aus Treu und Glauben, wenn er 3,5 Jahre später für die restliche Laufzeit des Verwaltervertrages Vergütungsansprüche erhebt.
Redaktion (allg.)
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Artikel Verwaltervertragskündigung








