Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage ist begründet.
Die Kläger können von der Beklagten Beseitigung des an der Unterseite des Balkons der Oberwohnung angebrachten Vorhangs, den sie zuziehen und damit ihren eigenen Balkon allseitig umhüllen kann, verlangen. Dieser Vorhang entspricht in dem Zustand, wie er sich aus dem der Klageschriften beigefügten Fotos ergibt, nicht der Zweckbestimmung und üblichen Nutzung eines Balkons.
Nach allgemeiner Definition ist der Balkon ein offener ausgekragter Gebäudevorbau, der betreten werden kann und mit einer Brüstung umgeben ist. So ist der Balkon der Beklagten auch mit vermietet worden. So sind die anderen Balkone am Haus der Kläger wie auch in ähnlicher Weise die am Nachbarhaus beschaffen, wie sich aus den Fotos ergibt. Üblicherweise können Markisen oder Sonnenschirme angebracht und Blumenkästen an die Brüstung gehängt werden. Jedoch ist es völlig unüblich, einen Balkon durch derartige Maßnahmen, wie sie die Beklagte getroffen hat, in ein abgeschlossenes Zimmer bzw. in einen allseits umschlossenen Raum zu verwandeln. Dies stellt einen nicht vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache dar, den Immobilien Vermieten nicht dulden muss.
Gleiches gilt für die Inanspruchnahme des oberen Balkons zur Befestigung der Vorhangschienen mit Dübeln. Auch eine derartige Nutzung ist unüblich und nicht vertragsgemäß. Sie hätte allenfalls mit Zustimmung Immobilien Vermieten vorgenommen werden können, die jedoch hier zweifellos nicht vorliegt.
Der Klage war daher stattzugeben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11 ZPO.
Gericht: AG Münster
Aktenzeichen: - 48 C 2357/01
Redaktion (allg.)
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