Aus den Entscheidungsgründen
Die weitere sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 22, 27, 29 FGG
zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag des
Landrats, gegen den Betroffenen die Durchsuchung seiner Wohnung gemäß
§ 24 OBG NW in Verbindung mit §§ 41, 42 PolG NW einstweilig anzuordnen
zum Zwecke der Erlangung der Ausweispapiere des Betroffenen, um deren
Gültigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls diese verlängern
zu lassen, ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 43 PolG NW liegen
nicht vor, nachdem der Betroffene, wie die Ausländerbehörde
in ihrem Schreiben vom 29.08.2001 mitgeteilt hat, seit dem 08.08.2001
untergetaucht ist. Da weder feststeht, dass der Betroffene jemals wieder
in der Bundesrepublik Deutschland verhaftet werden kann noch, dass er
im Falle seiner Verhaftung seine Personalpapiere nicht mit sich führen
wird, so dass deren Beschlagnahme überhaupt je notwendig sein sollte,
kann auch nicht prophylaktisch die Durchsuchung seiner Wohnung beantragt
werden, um dort vielleicht die Ausweispapiere zu finden. Da spätestens
seit dem Verhaftungsversuch am 08.08.2001 feststeht, dass derzeit keine
Eilmaßnahmen in der Wohnung des Betroffenen zur Sicherstellung der
Ausweispapiere erforderlich sind, war die Beschwerde des Landrats vom
23.08.2001 von vornherein unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Der Beschwerdewert beträgt 2.500,00 DM.
Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 194/01
Redaktion (allg.)
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