Vorzeitiger Auszug
Aus dem Tatbestand
Die Kläger begehren Feststellung, daß das Mietverhältnis
der Parteien über das Haus der Kläger am ... in ... nicht
infolge Kündigung der Beklagten vom 23. 10. 1997 mit Ablauf
des 31. 1. 1998 endet, sondern fortbesteht.
Die Beklagten mieteten von den Klägern deren Haus ... mit
schriftlichem Mietvertrag vom 11. 7. 1995 für die Zeit vom
15. 8. 1995 bis zum 15. 8. 2002, wobei sich das Mietverhältnis
jeweils um 1 Jahr verlängern sollte, wenn nicht eine der Parteien
spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung
widerspräche.
Mit Schreiben vom 16. 10. 1997 baten die Beklagten um einvernehmliche
Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. 1. 1998. In dem Schreiben
heißt es weiter: "Sollten Sie unserer Bitte nicht entsprechen
können, müßten wir das Haus untervermieten. Bitt
teilen Sie uns mit, wie Sie dazu stehen."
Mit Schreiben vom 20. 10. 1997 antworteten die Kläger hierauf:
"Wir müssen Ihnen leider mitteilen, daß wir ohne Angaben
von Gründen mit einer vorzeitigen Auflösung des bestehenden
Mietvertrages nicht einverstanden sind! Eine Untervermietung des
Hauses stellt für uns keine Lösung dar."
Daraufhin kündigten die Beklagten das Mietverhältnis
unter Berufung auf § 549 Abs. 1 BGB zum 31. 1. 1998.
Die Kläger sind der Auffassung, die Kündigung der Beklagten
vom 23. 10. 1997 habe das Mietverhältnis zwischen den Parteien
nicht zum 31. 1. 1998 beendet. Ein Kündigungsrecht gemäß
§ 549 Abs. 1 BGB stehe den Beklagten nicht zu, weil die Beklagten
ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nicht dargetan
hätten und auch ihnen, den Klägern, gegenüber eine
Person, an die sie das angemietete Haus unterzuvermieten beabsichtigten,
nicht bezeichnet hätten.
Die Kläger beantragen, festzustellen, daß das Mietverhältnis
der Parteien über das ... in ... durch die Kündigung der
Beklagten vom 23. 10. 1997 nicht mit Ablauf des 31. 1. 1998 endet,
sondern fortbesteht.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, sie hätten das Mietverhältnis
mit Schreiben vom 23. 10. 1997 wirksam gemäß § 549 Abs.
1 BGB zum 31. 1. 1998 gekündigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf
die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere haben die Kläger
ein rechtliches Interesse daran, daß das Rechtsverhältnis
alsbald festgestellt werden, § 256 Abs. 1 ZPO. Ein solches besteht,
wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtig
Gefahr oder Unsicherheit dadurch droht, daß der Beklagte ein
Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts
gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil
infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen
(Zöller-Greger, ZPO, § 256 Rn 7). Hier bestreiten die Beklagten
das Fortbestehen des Mietverhältnisses über den 31. 1.
1998 hinaus. Die damit eintretende Unsicherheit für die Kläger
kann durch das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft beseitigt
werden.
Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die begehrte Feststellung
kann nicht getroffen werden. Das Mietverhältnis zwischen den
Parteien ist infolge der Kündigung der Beklagten vom 23. 10.
1997 mit Ablauf des 31. 1. 1998 beendet worden. Das Kündigungsgrecht
der Beklagten folgt aus § 549 Abs. S. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift
kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist kündigen, wenn Immobilien Vermieten die Erlaubnis, den Gebrauch
der gemieteten Sache einem Dritten zu überlassen, insbesondere
die Sache weiter zu vermieten, verweigert und nicht in der Person
des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. Hier haben die Kläger
der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten, insbesondere der
Untervermietung, mit Schreiben vom 13. 10. 1997 widersprochen. Nur
so konnten die Beklagten das Satz "eine Untervermietung stellt für
uns keine Lösung dar" verstehen, §§ 133, 157 BGB.
Dem Kündigungsrecht gemäß § 549 Abs. 1 S. 2 BGB
steht nicht entgegen, daß die Beklagten nicht gemäß
§ 549 Abs. 2 BGB die Zustimmung der Kläger zur Untervermietung
verlangen konnten, weil sie die Untervermietung des gesamten Objekts
beabsichtigten, einen konkreten Nachmieter noch nicht benannt und
ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nicht dargetan
hatten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S.
1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gericht: AG DÜLMEN
Aktenzeichen: 3 C 690/97
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸









