Wenn Mieter nicht heizt

In dem verhandelten Fall soll ein Mieter seine Wohnung seit 3 Jahren nicht mehr geheizt haben, weil er die Wohnung die meiste Zeit nicht genutzt habe, sondern vorwiegend bei seiner Freundin wohnte. Als der Vermieter das erfuhr, mahnte er den Mieter zweimal ab. Als der dieser dennoch nicht heizte, kündigte der Vermieter. Dagegen klagte der Mieter und verlor. Ein Mieter ist generell verpflichtet, eine Mietwohnung in der kalten Jahreszeit mindestens mit mäßiger Temperatur zu heizen, um Schäden wie Schimmelbildung vorzubeugen. Andernfalls verstößt er gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag.

 

1167
Bild: itchaznong/stock.adobe.com
Bild: itchaznong/stock.adobe.com

Aus den Entscheidungsgründen

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Ziffer 8 EGZPO abgesehen.)
Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerinnen können vom Beklagten sowohl gemäß § 546 Abs. 1 BGB als auch gemäß § 985 BGB die Räumung und Herausgabe der vom Beklagten gemieteten Wohnung verlangen, nachdem sie das bestehende Mietverhältnis mit Schreiben vom 20. Februar 2007 wirksam zum 31. Mai 2007 gekündigt haben.
Die von den Klägerinnen ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 573 Abs. 2 Ziffer 1 BGB wirksam gewesen. Die Klägerinnen haben ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gehabt, da der Beklagte seine vertraglichen Pflichten als Mieter schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Gemäß § 23 der Hausordnung des schriftlichen Mietvertrages vom 27. Juli 2000 ist der Beklagte als Mieter u.a. verpflichtet gewesen, die Mieträume ausreichend zu heizen. Gegen die Wirksamkeit dieser Klausel in dem Formular-Mietvertrag bestehen im Hinblick auf § 307 BGB keine Bedenken. So hat ein Mieter die Pflicht, alles zu unterlassen, was Schäden an der Mietsache verursachen kann. Hierzu gehört auch eine jedenfalls mäßige Beheizung der Räume, um Schäden durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung zu verhindern (vgl. Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage Kap. III A Rdnrn. 934 und 950). Soweit es das Amtsgericht als bewiesen angesehen hat, dass der Beklagte die von ihm angemietete Wohnung seit dem Sommer 2005 nicht mehr beheizt hat, sind diese Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO für das Berufungsverfahren bindend. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entsprechenden Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten, sind vom Beklagten nicht vorgetragen worden. Soweit er im Berufungsverfahren erstmals behauptet hat, er beheize die Wohnung mit einem Propangasofen, kann dieses Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zugelassen werden. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht vor. So hätte der Beklagte schon im ersten Rechtszug geltend machen müssen, er heize die Wohnung mittels eines Propangasofens. Einen nachvollziehbaren Entschuldigungsgrund, warum dies nicht geschehen ist und er stattdessen im ersten Rechtszug noch behauptet hatte, er beheize die Wohnung mit einem Radiator, hat der Beklagte nicht vorgebracht.
Das nicht beheizen der Wohnung stellt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar. Ein solches Verhalten ist geeignet, Schäden durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung hervorzurufen. Dass es zu derartigen Schäden bislang noch nicht gekommen ist, ist nicht entscheidungserheblich, weil die Einschränkung „nicht unerheblich“ in § 573 Abs. 2 Ziff. 1 BGB sich auf die Pflichtverletzung, nicht aber auf ihre Auswirkungen bezieht (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl. § 573 Rdnr. 18). Für die Annahme einer nicht nur unerheblichen Pflichtverletzung des Beklagten spricht hier auch, dass er hinsichtlich des nicht beheizens der Wohnung mit Schreiben vom 10. Januar 2007 und vom 5. Februar 2007 vergeblich abgemahnt worden war, bevor die Klägerinnen mit Schreiben vom 20. Februar 2007 die Kündigung des Mietverhältnisses erklärten.
Schließlich hat der Beklagte seine vertragliche Pflicht zur Beheizung der Wohnung auch schuldhaft, und zwar vorsätzlich verletzt.
Da das Mietverhältnis somit aufgrund der ausgesprochenen Kündigungserklärung zum 31. Mai 2007 beendet worden ist, ist der Beklagte verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an die Klägerinnen herauszugeben.
Ebenso wie das Amtsgericht sieht auch die Kammer keine Veranlassung, dem Beklagten gemäß § 721 Abs. 1 ZPO von Amts wegen eine Räumungsfrist zu gewähren. Hiergegen spricht zum Einen, dass das Mietverhältnis bereits seit dem 31. Mai 2007 beendet ist und zum Anderen auch der Umstand, dass der Beklagte die fragliche Wohnung ohnehin kaum nutzt und sich überwiegend in der Wohnung seiner Lebensgefährtin aufhält.
Nach allem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10 ZPO.
Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen.

Gericht: LG
Aktenzeichen: Hagen 10 S 163/07

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel Wenn Mieter nicht heizt
18.8.2026
Heizung optimal regeln
Am Heizkörper sind 21 Grad eingestellt – im Raum werden sie aber oft nicht erreicht. Der Grund liegt meist nicht bei der Heizungsanlage oder beim Verhalten der Bewohner, sondern in der...
7.8.2024
Überhitzte Wohnungen im Sommer
Viele Mietwohnungen heizen bereits bei Temperaturen um die 27 Grad extrem auf. Was können Mieterinnen und Mieter rechtlich von ihren Vermietern verlangen? Und wie können sie ganz praktisch Abhilfe...
5.3.2025
Urteile zur Verkehrssicherungspflicht im Winter
Während der kalten Jahreszeit sind Grundstücksbesitzer zwar im Garten weniger gefordert, dafür verlangen ihnen aber Schnee und Eis viel Aufmerksamkeit ab. Es besteht nämlich eine...
26.2.2026
Legionellen im Trinkwasser
Zentral erwärmtes Wasser ist in vielen Mehrfamilienhäusern Standard. Doch Warmwasseranlagen können von Legionellen befallen werden. Um dem vorzubeugen, gibt es für Vermieter Vorschriften. Doch das...
27.10.2025
Mit smarter Technik zu mehr Effizienz
Steigende Energiepreise und gesetzliche Anforderungen stellen die Wohnungswirtschaft vor große Herausforderungen. Eigentümer und Verwalter von Mehrfamilienhäusern suchen nach Lösungen, die nicht nur...
5.12.2024
Keine Nebenkostenabrechnung
Nebenkostenabrechnungen sind nicht nur aufwendig zu erstellen, sie bergen zudem ständiges Konfliktpotenzial im Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern. Besser also, wenn man komplett darauf...