14. Januar 2010, 09:15 Uhr
Besteht eine Wohnanlage aus zwei frei stehenden Einfamilienhäusern und ist in der Gemeinschaftsordnung geregelt, dass jeder Eigentümer sein Objekt in ordnungsgemäßem Zustand zu halten hat, so kann vom Besitzer der größeren Wohneinheit beschlossen werden, dass renovierungsbedürftige Fenster des Nachbarn repariert oder ausgetauscht werden. Das gilt auch dann, wenn der Besitzer des kleineren Hauses die Kosten allein zu tragen hat.
Redaktion (allg.)
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