Aus den Entscheidungsgründen
Die zulässige Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss
gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die in dieser Vorschrift
genannten Voraussetzungen zur Überzeugung des Berufungsgerichts vorliegen.
Auf die beabsichtigte Zurückweisung sowie die Gründe hierfür
sind die Parteien mit Verfügung vom 3. 3. 2003 gem. § 522 Abs. 2
Satz 2 ZPO hingewiesen worden. Auf die bereits in diesem Hinweis enthaltene
ausführliche Begründung für die Zurückweisung wird
vollumfänglich Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die in der Stellungnahme der Klägervertreters vom 19. 3. 2003 angeführten
Argumente sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
geeignet, die im Hinweis enthaltenen Gründe für die Zurückweisung
in Frage zu stellen und ein anderes Ergebnis zu begründen. Wie Ziffer
2 des Schreibens vom 26. 6. 2001 anders als als Aufforderung zu unrichtigen
Angaben verstanden werden kann, ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte
hatte sich in den beiden Schreiben vom 27. 6. 2001 auch in ausreichender
Weise auf das ihm Angetragene berufen ("Grund: der Berechtigungsschein
..."; "Büronutzung ... nicht gewährt").
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
Gericht: LG COBURG
Aktenzeichen: - 32 S 13/03
Redaktion (allg.)
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