07. Dezember 2009, 14:27 Uhr
Eine Wohnung, die wegen eines Feuchtigkeitsschadens unbewohnbar geworden ist, ist unzweifelhaft mangelhaft. Dem Mieter steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn der Vermieter den Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt. Dieses Recht hat der Mieter jedoch verwirkt, wenn er die Kündigung erst zwei Monate nach Ablauf der besagten Frist ausspricht. Da es sich um eine außerordentliche Kündigung handelt, darf der Grund bzw. der Auslöser dafür nicht zu weit zurückliegen.
Redaktion (allg.)
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