Zusätzliche Satellitenschüsseln?

Auch wenn bereits eine Gemeinschaftssatellitenschüssel nebst Antennenaufbau auf dem Dach installiert ist, kann jede weitere Schüssel den Gesamteindruck der Anlage in noch stärkerem Maß nachteilig verändern, als dies durch die Gemeinschaftssatellitenschüssel bereits der Fall ist. Diese Veränderung muss von anderen Eigentümern nicht geduldet werden. Es besteht ein Beseitigungsanspruch, so dass jeder Eigentümer von einem anderen verlangen kann, dass die Grenzen des erlaubten Gebrauchs eingehalten werden.

 

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Bild: fabstyle/stock.adobe.com
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Aus den Entscheidungsgründen

Die nach §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO; 31 Abs. 3 Satz 1 KostO zulässige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Gemäß § 48 Abs. 3 FGG setzt das Gericht den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung fest, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Hiernach erscheint vorliegend ein Geschäftswert von 1.500 Euro ausreichend.
Gegenstand des Verfahrens ist das Verlangen der Antragstellerin auf Beseitigung einer von der Antragsgegnerin auf dem Dach der Wohnungseigentumsanlage angebrachten digitalen Satellitenanlage. Streiten die Parteien um die Beseitigung eines bestimmten Gegenstandes, ist es angemessen, den Verkehrswert des Gegenstandes der Geschäftswertberechnung zugrunde zu legen (Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Auflage 2003, § 48 Rdnr. 39). Wird die Wiederherstellung eines ursprünglichen Zustandes begehrt, kann der Geschäftswert nach den dafür notwendigen Kosten bemessen werden (Bärmann/Pick/Merle a.a.O., Rdnr. 41; BayObLG WuM 1994, 565, 566). Beide Ansatzpunkte führen hier zu keinem höheren Geschäftswert als 1.500 Euro. Nach allgemeiner Lebenserfahrung verursacht der Abbau einer auf dem Dach befindlichen handelsüblichen Parabolantenne Kosten von nicht mehr als 1.500 Euro. Auch der Verkehrswert einer solchen Anlage liegt üblicherweise nicht über 1.500 Euro.
Aber auch die weiteren, über den rein wirtschaftlichen Aspekt hinaus zu beachtenden Interessen der Verfahrensbeteiligten ergeben keinen über 1.500 Euro hinausgehenden Geschäftswert des Verfahrens. Die Antragstellerin als Vertreterin der Wohnungseigentümer hat ein Interesse daran, dass optische Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes der Gemeinschaftsanlage nicht durch die von der Antragsgegnerin errichtete Satellitenanlage verstärkt werden. Der Antragsgegnerin geht es dagegen um den Empfang von mehr Fernsehprogrammen, als es mit der gemeinschaftlichen Satellitenanlage möglich ist. Diese beiderseitigen Interessen sind nach den Umständen des Falles nicht höher als mit 1.500 Euro zu bemessen. Hinsichtlich des Interesses der Antragstellerin ist nämlich zu berücksichtigen, dass durch die Errichtung der Satellitenanlage durch die Antragsgegnerin keine erstmalige optische Beeinträchtigung des Gesamtbildes der Wohnungseigentumsanlage entstand. Vielmehr wurde eine bereits durch die gemeinschaftliche Satellitenanlage entstandene Beeinträchtigung lediglich verstärkt. Bezüglich des Interesses der Antragsgegnerin ergibt sich, dass sie ohne Verwendung der von ihr errichteten Satellitenanlage nicht wesentlich in ihrem grundrechtlich geschützten Informationsinteresse durch Inanspruchnahme öffentlicher Informationsquellen beeinträchtigt ist. Denn bereits mit der gemeinschaftlich nutzbaren Satellitenanlage sind 24 Fernsehprogramme frei empfangbar. Auch nach Bewertung dieser ideellen Umstände erscheint ein Geschäftswert in Höhe von 1.500 Euro ausreichend.
Diese Wertfestsetzung steht nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.1.2004 (V ZB 51/03 - Juris Dokument KORE307922004). In dieser Entscheidung hat der 5. Senat zwar in einem ähnlich gelagerten Fall (Entfernung einer Parabolantenne vom Balkon eines Wohnungseigentümers) ohne weitere Begründung den Geschäftswert unter Berufung auf § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO auf den Regelwert von 3.000 Euro festgesetzt. Der dort zu entscheidende Fall unterscheidet sich jedoch von dem hier entschiedenen Verfahren. Dort hatte nämlich ein polnischer Staatsangehöriger eine eigene Satellitenanlage aufgestellt, weil über das gemeinschaftlich angeschlossene Breitbandkabelnetz nur ein einziges polnisches Fernsehprogramm zu empfangen war, er jedoch darüber hinaus weitere polnische Fernsehsender empfangen wollte. Der dortige Antragsgegner war damit in seinem Informationsinteresse in weitaus stärkerem Maße betroffen als die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall. Zudem war in dem dortigen Fall keine weitere, das optische Gesamtbild der Wohnungseigentumsanlage beeinträchtigende Gemeinschaftssatellitenanlage vorhanden, sodass die Errichtung der eigenen Parabolantenne durch den Miteigentümer zu einer erstmaligen optischen Beeinträchtigung führte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 31 Abs. 5 KostO.
 

Gericht: OLG Köln
Aktenzeichen: 16 Wx 166/04

Redaktion (allg.)

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