Zwangsverwalter

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Bild: vectorfusionart/stock.adobe.com
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Grundsätzlich kann ein Zwangsverwalter nicht von einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Erstattung von ausgefallenem Wohngeld nebst Umlagen und Ersatz von Verfahrenskosten in Anspruch genommen werden. Die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft sind keine Beteiligten im Zwangsverwaltungsverfahren, auch wenn in dem maßgeblichen Wohnungsgrundbuch Miteigentumsbeschränkungen der Wohnungseigentümer eingetragen sind.

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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