Mit der Miete im Rückstand - kein warmes Wasser!

Die Frau lebte mit ihren beiden Kindern und ihrem Lebensgefährten in einer Mietwohnung. Nach knapp einem Jahr zog der Lebensgefährte aus. Die Frau verfügte über kein eigenes Einkommen und geriet mit den Mietzahlungen von monatlich 760 Euro in Verzug. Ihr Vermieter kündigte ihr fristlos und stellte die Warmwasserversorgung ein. Die Frau beantragte eine einstweilige Verfügung, weil sie und ihre Kinder auf das Warmwasser angewiesen seien.

Wasser stopp
Wasser stopp
Die Richter wiesen ihren Antrag zurück. Da sie mit der Miete seit drei Monaten im Rückstand sei, habe der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht. Auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sahen die Richter nicht verletzt. Der Vermieter habe nicht alle Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom zurückgehalten, sondern nur einen Teil.
Das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen erging am 6. Juli 2009.

Az: 7 C 131/09

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www.mietrecht.net

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