Mit der Miete im Rückstand - kein warmes Wasser!
28.11.2009
Die Richter wiesen ihren Antrag zurück. Da sie mit der Miete seit drei Monaten im Rückstand sei, habe der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht. Auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sahen die Richter nicht verletzt. Der Vermieter habe nicht alle Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom zurückgehalten, sondern nur einen Teil.
Das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen erging am 6. Juli 2009.
Das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen erging am 6. Juli 2009.
Az: 7 C 131/09
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