Gebäudeenergiegesetz

Kein Verbot für Ölheizungen

Am 1. November tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es führt nicht nur bisherige Regelungen zusammen, sondern berücksichtigt auch neue Inhalte aus dem Klimaschutzpaket der Bundesregierung. Daher ergeben sich neue Bestimmungen für Häuser mit einer Ölheizung, allerdings kein generelles Verbot für das bewährte Heizsystem.

Hybridsystem Heizungskeller. FOTO: Institut für Wärme und Mobilität e. V. (IWO)
Hybridsystem Heizungskeller. FOTO: Institut für Wärme und Mobilität e. V. (IWO)

Für Hauseigentümer und -eigentümerinnen mit einer Ölheizung im Heizungskeller ist das wohl der wichtigste Punkt: Bestehende Ölheizungen dürfen weiter betrieben und auch modernisiert werden.

Bis einschließlich 2025 können bestehende Heizkessel wie gewohnt gegen moderne Öl-Brennwertgeräte ausgetauscht werden. Nur für Hausbesitzer in Baden-Württemberg gelten andere Regeln. Dort sind bereits heute die Vorgaben des landesspezifischen Erneuerbare Wärme-Gesetzes (EWärmeG) zu beachten. In Hamburg ist die Gültigkeit landeseigener Bestimmungen derzeit noch unklar. Aber auch nach 2025 dürfen Ölheizungen weiterhin eingebaut werden – es sind lediglich Auflagen zu beachten.

Neue Ölheizungen nach 2025 einbauen? Nur mit Einbindung von erneuerbaren Energien

Das können zum Beispiel Solarthermieanlagen sein. Der Einbau einer Ölheizung allein ist allerdings auch erlaubt, nämlich dann, wenn kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können. Hat jemand bereits seine Ölheizung mit einer Solaranlage kombiniert, so kann er jederzeit einen Kesseltausch durchführen, da das Gebäude bereits anteilig mit erneuerbaren Energien versorgt wird.

Keine Änderungen bei der Austauschpflicht

Bei der maximalen Betriebszeit von älteren Öl- und Gasheizungen ändert sich nichts. Hier gelten auch künftig die bislang durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) vorgegebenen Bestimmungen. Das bedeutet eine maximale Laufzeit von 30 Jahren. Und auch die Ausnahme – nämlich für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat – hat weiter Gültigkeit. In solchen Fällen greift die Austauschverpflichtung für 30 Jahre alte Heizkessel nur im Falle eines Eigentümerwechsels. Auch Heizgeräte mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik sind von der Pflicht ausgenommen.

Modernisierung lohnt sich oft

Verrichtet die Heizung seit 20 Jahren oder länger ihren Dienst, ist es sinnvoll, über eine Modernisierung nachzudenken. Wer auf effiziente Technik setzt, kann langfristig Energiekosten einsparen. „Für ölbeheizte Gebäude ist dabei der Einbau eines modernen Öl-Brennwertgeräts oftmals die günstigste Option“, so Willig. „Der Heizölbedarf kann so gegenüber einem alten Kessel deutlich reduziert werden.“ Die direkte Einbindung erneuerbarer Energien, etwa in Form einer Solaranlage, sei dann nicht nur einfach, sondern helfe auch dabei, die CO2-Emissionen des Eigenheims weiter zu verringern.

Förderung für Hybridanlagen

Und wer sich für eine Hybridanlage entscheidet, kann sich nicht nur über sinkende Energiekosten freuen: „Für den Einbau neuer Öl-Hybridanlagen gibt es weiterhin staatliche Fördergelder“, erklärt Willig. Finanziell unterstützt wird der Einbau der erneuerbaren Komponenten, wie zum Beispiel eine Solaranlage, mit 30 Prozent der Investitionskosten. Zusätzlich gibt es auch immer wieder nichtstaatliche Förderaktionen, zum Beispiel von Heizgeräteherstellern. Und die erneuerbaren Energien, wie Solaranlagen, können auch unabhängig von der eigentlichen Heizungsmodernisierung in einem zweiten Schritt integriert werden.

Mit Hochdruck wird zudem an alternativen treibhausgasreduzierten beziehungsweise sogar -neutralen flüssigen Brennstoffen gearbeitet.

Quelle: Institut für Wärme und Mobilität e. V. (IWO)

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