Wenn der Eigentümer die Wände einer Mietwohnung im Zuge einer Schönheitsreparatur eigenmächtig in Hellblau statt wie vom Mieter gewünscht in Weiß streichen lassen möchte, dann kann das zu Problemen führen. Das Landgericht Berlin bezeichnete diesen Farbton als problematisch. Er schränke die Einrichtung der Wohnung farblich zu sehr ein.
LG Berlin, Urteil vom 19.11.2013; Az.: 67 S 372/13.
Mieter dürfen sich, wenn sie die Wände streichen, auf die Produktangaben des Farbenherstellers und auf die fachkundige Beratung im Baumarkt verlassen. Dies bestätigte das Amtsgericht München. Der Eigentümer hatte nach dem Auszug eines Paares 4.000 Euro Schadenersatz gefordert, weil die Farbe nicht geeignet sei. Doch gemäß der Herstellerangabe war sie durchaus für Innenräume vorgesehen und dies war für das Gericht maßgeblich.
AG München, Urteil vom 21.05.2015; Az.: 432 C 7911/15
Die Geschmäcker sind bekanntermaßen unterschiedlich. Wenn aber Mieter für die Wände Glitzerfarbe verwenden, dann geht das zu weit und sie müssen diese beim Auszug nwieder entfernen. Das Amtsgericht Paderborn bezeichnete das Glitzerdekor als ungewöhnlich und nicht so neutral, wie es bei der Rückgabe einer (bei der ursprünglichen Übergabe weiß gestrichenen) Wohnung erforderlich sei.
AG Paderborn, Urteil vom 03.12.2020; Az.: 57 C 44/20
Wenn in einer Klausel zu Schönheitsreparaturen festgelegt ist, dass die Innentüren gestrichen werden müssen, dann kann der Vermieter nicht stattdessen ein Abbeizen und Ölen der Türen verlangen. Dazu ist der Mieter nach Meinung des Landgerichts Berlin nicht verpflichtet, denn es war eindeutig in den Vereinbarungen nicht so vorgesehen.
LG Berlin, Urteil vom 06.07.2021; Az.: 65 S 292/20
Ein verwitterter Anstrich des Außenfensters begründet keinen Minderungsanspruch des Mieters. Denn dadurch ist der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nicht eingeschränkt und es liegt im Regelfall auch kein optischer Mangel vor. Der vom Mieter geforderten Minderung um fünf Prozent konnte das Amtsgericht Berlin-Wedding deswegen nicht entsprechen.
AG Berlin-Wedding, Urteil vom 04.11.2014; Az.: 7 C 159/14
Ein Sternenhimmel an der Decke mag von den Bewohnern einer Immobilie als schön empfunden werden, eine lila-grüne Bordüre an der Wand ebenfalls. Aber schon die nächsten Mieter finden das möglicherweise als höchst unpassend. Deswegen akzeptierte das Landgericht Krefeld eine solche Übergabe nicht als renovierte Wohnung mit der Folge, dass die Mieter bei Auszug keine Schönheitsreparaturen durchführen mussten.
LG Krefeld, Urteil vom 25.08.2021; Az.: 2 S 26/20
Die Wandfarbe Helllila hingegen galt dem Landgericht Halle/Saale als nicht so außergewöhnlich, dass sie dem Eigentümer bei einer Rückgabe nicht zugemutet werden könne. Von einer Sachbeschädigung durch das Streichen in dieser Farbe könne schon gar keine Rede sein. Grundsätzlich sei ein Mieter frei, „die Wände, je nach Mode, in beliebiger Art (zu) streichen“, hieß es im Urteil.
LG Halle/ Saale, Urteil vom 08.07.2021; Az.: 1 S 36/21
Manche Mieter beanspruchen die Wände sehr stark, indem sie alle paar Zentimeter einen Dübel setzen (hier: 50 bis 60 in einem Raum). Selbst wenn ihnen das nicht verboten werden kann, müssen sie doch beim Auszug die Löcher wieder füllen und überstreichen. Ist ein Eigentümer gezwungen, das zu erledigen, so kann er nach Ansicht des Amtsgerichts Mönchengladbach Schadenersatz fordern, der sich ganz wesentlich an den Kosten für die Farbe orientiert.
AG Mönchengladbach, Urteil vom 02.08.2012; Az.: 11 C 329/11
Ist in einem Mietvertrag davon die Rede, dass die Einbaumöbel gemäß Schönheitsreparaturklausel vom Mieter zu streichen seien, so ist das ungültig. Hier könne man von einem Übermaß sprechen, das dem Mieter abverlangt werde, urteilte das Landgericht Berlin. LG Berlin, Urteil vom 17.11.2015; Az.: 67 S 359/15
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
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Martina Eisinger
