Anlass für den hydraulischen Abgleich ist die seit 1. Oktober 2022 für zwei Jahre geltende „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen“, kurz EnSimiMaV. Diese im Rahmen des seinerzeit drohenden Gasmangels beschlossene Regelung hat das Ziel, ineffizienten Energieverbrauch zu reduzieren. Ein hydraulischer Abgleich war bisher nur bei Neubauten verpflichtend, Eigentümer der meisten Wohngebäude oder Wohnungen hatten bislang keinen derartigen Abgleich durchzuführen. Axel Ewen, Vorstandsmitglied im VDIV-RPS: „Bei vielen Bestandsimmobilien mit Gaszentralheizung ist in den nächsten Monaten einmalig ein Check der Heizungsanlage vorgeschrieben, der auch dazu führen kann, dass ein hydraulischer Abgleich des Heizungssystems notwendig werden kann. Eigentümergemeinschaften mit mehr als zehn Wohnungen haben in diesem Fall für den hydraulischen Abgleich bis 30. September 2023 Zeit. Objekte mit sechs bis neun Wohnungen bis zum 15. September des kommenden Jahres.“
Bei kleineren Gemeinschaften sowie Ein- oder Zweifamilienhäusern sei die Durchführung des hydraulischen Abgleiches nicht vorgeschrieben. Eigentümer könnten eine derartige Maßnahme aber jederzeit auf freiwilliger Basis durchführen, da ein effizienter Energieverbrauch mittelfristig viel Geld einsparen könne.
Handwerker müssen Millionen Heizungen checken
Für das Heizung- und Sanitärhandwerke bestehe die große Herausforderung darin, in den kommenden Monaten bei Millionen mit Gas beheizten Mehrfamilienhäusern die Einstellungen des Heizungssystems zu kontrollieren um festzustellen, ob die Anlage hydraulisch abzugleichen ist und – falls erforderlich – sie mit weiteren energieeinsparenden Maßnahmen optimiert werden kann. Wohnräume sollen dank optimaler Wassermengen und Vorlauftemperaturen gleichmäßiger erwärmt und gleichzeitig der Verbrauch eingespart werden. Besteht weiterer Handlungsbedarf, können beispielsweise Armaturen zusätzlich gedämmt und Ventile oder Thermostatköpfe ausgetauscht werden.
Die zentrale Heizungsanlage ist Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümergemeinschaften – meist vertreten durch einen Verwalter – haben diese Maßnahmen umzusetzen; allem voran die Heizungsprüfung und Optimierung nach § 2 EnSimiMaV durch eine fachkundige Person.
Heizungsoptimierung ist Teil ordnungsgemäßer Verwaltung
Je nach Ergebnis der Überprüfung sind dann weitere Maßnahmen einzuleiten, wobei je nach Gebäudegröße für Check, Abgleich und weitere Maßnahmen (Dämmung, Tausch von Ventilen o.ä.) schnell einige tausend Euro anfallen könnten, welche sich aber je nach Maßnahme auch mittelfristig wieder amortisieren. Die Nachfrage nach Handwerkern sei allgemein hoch, volle Auftragsbücher und Fachkräftemangel verursachten lange Wartezeiten. Der VDIV-RPS empfiehlt Eigentümergemeinschaften deshalb, die Prüfungen kurzfristig zu beauftragen. Axel Ewen: „Da es sich bei der Heizungsüberprüfung und -Optimierung um eine gesetzliche Pflicht handelt, muss die Maßnahme im Sinne ordnungsgemäßer Verwaltung auch umgesetzt werden, wenngleich bei einer Zuwiderhandlung mangels Verweises auf entsprechende Vorschriften aktuell nicht mit einem Bußgeld zu rechnen ist.“ Es sei sinnvoll, die Prüfung durch einen Fachbetrieb – idealerweise durch eine bereits mit der Anlage vertraute Sanitärfirma – gemeinsam mit der Wartung durchzuführen. Bestenfalls lasse sich die Überprüfung und Optimierung mit dem jährlichen Wartungstermin der Gaszentralheizung kombinieren. (Red.)