WEG Wirtschaftspläne/Jahresabrechnung
Nach- und Vorschüsse: Bestimmtheit der Forderungen
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19. Mai 2025, 10:06 Uhr
Durch das am 1. Dezember 2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) haben sich Änderungen bei der Beschlussfassung hinsichtlich von Jahresabrechnungen bzw. die sich hieraus ergebende Abrechnungsspitze ergeben.
So besteht nach Ablauf des Kalenderjahres nur eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 S. 1 WEG). Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen (§ 28 Abs. 2 S. 2 WEG).
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Benoit Spang
Rechtsanwalt, Kallenborn Anwalt
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Artikel Nach- und Vorschüsse: Bestimmtheit der Forderungen
Seite 45 bis 46
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