WEG Wirtschaftspläne/Jahresabrechnung

Nach- und Vorschüsse: Bestimmtheit der Forderungen

Wird in dem Beschluss nach § 28 Abs. 2 WEG auf die in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Anpassungen der Vorschüsse und der Nachschüsse Bezug genommen, ist es weiterhin nicht erforderlich, dass den Eigentümern vor oder bei der Beschlussfassung sämtliche Einzelabrechnungen aller Eigentümer vorgelegt werden. (Leitsatz)

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Durch das am 1. Dezember 2020 in Kraft getretene Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) haben sich Änderungen bei der Beschlussfassung hinsichtlich von Jahresabrechnungen bzw. die sich hieraus ergebende Abrechnungsspitze ergeben.

So besteht nach Ablauf des Kalenderjahres nur eine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 S. 1 WEG). Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen (§ 28 Abs. 2 S. 2 WEG).

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Benoit Spang

Benoit Spang
Rechtsanwalt, Kallenborn Anwalt

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Artikel Nach- und Vorschüsse: Bestimmtheit der Forderungen
Seite 45 bis 46
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