Unstatthafte Absenkungsbeschlüsse für eine Vielzahl von Beschlüssen

Beschlüsse, die ein Umlaufverfahren nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG ermöglichen, sind objektiv-normativ auszulegen. Es ist nicht statthaft, Absenkungsbeschlüsse für eine unbestimmte Vielzahl von Beschlüssen zu einem Themenbereich (hier Fertigstellung eines steckengebliebenen Baus) zu fassen.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Problemstellung

Seit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 können für einzelne Regelungsgegenstände Umlaufbeschlüsse mehrheitlich anstelle von Allstimmigkeit getroffen werden, wenn zuvor ein sogenannter Absenkungsbeschluss in einer Versammlung gefasst wurde, der dies gestattet.

Die konkreten Anforderungen an einen solchen Absenkungsbeschluss sind jedoch in vielen Punkten umstritten und noch nicht durch die Rechtsprechung abschließend geklärt.

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Benoit Spang

Benoit Spang
Rechtsanwalt, Kallenborn Anwalt

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Artikel Unstatthafte Absenkungsbeschlüsse für eine Vielzahl von Beschlüssen
Seite 46
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