Novellierte Heizkostenverordnung 2009
Eine der wichtigsten Neuerungen: Änderungen des Verteilerschlüssels sind einfacher. Denn künftig kann der Verteilerschlüssel aus sachgerechten Gründen wie etwa einer neuen Heizanlage oder verbesserter Wärmedämmung mehrfach geändert werden. Bei einer Änderung muss der Mieter vor Beginn der Abrechnungsperiode darüber schriftlich informiert werden. Weiterhin schreibt die novellierte Heizkostenverordnung für Gebäude, die vor 1994 erbaut wurden, über überwiegend gedämmte Verteilerrohre verfügen und gas- oder ölversorgt werden, einen Verteilerschlüssel von 70 Prozent Verbrauchskosten und 30 Prozent Grundkosten vor. Auch hier gilt zu beachten, dass der Mieter über die Änderung schriftlich informiert werden muss. Erst danach kann der Verteilerschlüssel für die kommende Abrechnungsperiode umgestellt werden. Neu ist auch die Verbrauchsanalyse. Sie zeigt die Entwicklung der Heizungs- und Warmwasserkosten über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren auf. Vorteilhaft für Vermieter und Eigentümer: Die Kosten der Verbrauchsanalyse sind auf den Mieter umlagefähig. Denn die Analyse unterstützt den Mieter beim energiesparenden Heizen.
Interessant dürfte für viele Verwalter auch der 31. Dezember 2013 sein. Denn ab diesem Stichtag verlieren Heizkostenverteiler, die vor 1981 montiert wurden sowie die heute nicht mehr verantwortbaren Warmwasserkostenverteiler ihren Bestandschutz. Diese Geräte müssen bis dahin auf aktuelle Technik umgerüstet werden. Der gleiche Stichtag gilt auch für die Energieerfassung zur Warmwassererwärmung, wenn der Heizkessel neben Raumwärme auch Warmwasser aufbereitet. Hier muss künftig die benötigte Energie mit einem Wärmezähler erfasst werden. Ditmar Lange, Geschäftsführer des BRUNATA-METRONA-Hauses München: „Die novellierte Heizkostenverordnung enthält jede Menge Änderungen und Konsequenzen. Daher sehen wir als serviceorientiertes Unternehmen es als unsere Aufgabe an, unsere Kunden optimal zu informieren und zu beraten.“
Unter www.brunata-metrona.de gibt es alle Informationen zur neuen HKVO.
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