Aufklärungspflicht des Maklers
1. Ein Makler verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn er im Internet und Exposé ein Objekt als „komplett unterkellert“ anbietet, obwohl ihm bekannt ist, dass nur eine Teilunterkellerung vorliegt, und er den Käufer hierüber nicht aufklärt. 2. Verletzt der Makler seine Aufklärungspflicht, hat er den Käufer so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn die Pflichtverletzung unterblieben wäre. 3. Der Käufer kann entweder die Erstattung des Kaufpreises sowie Nebenkosten etc. Zug um Zug gegen Übertragung des Grundstücks verlangen oder an dem Vertrag festhalten und Ersatz des sog. Differenzschadens verlangen. 4.
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