Beauftragung eines Rechtsanwalts durch WEG-Verwalter
1. Eine wirksame Vertretung einer klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft durch ihren Verwalter im Prozess setzt eine Ermächtigung des Verwalters voraus. 2. Der Verwalter ist ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht befugt, einen Rechtsanwalt zur Klageerhebung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beauftragen. 3. Zur Ermächtigung des Verwalters bedarf es einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder eines wirksamen Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft. 4. Fehlt eine solche Ermächtigung, kann diese im Laufe des Rechtstreits nachgeholt werden.
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