Fälligkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Pachtkaution
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24. Oktober 2012, 20:53 Uhr
1. Eine von einem gewerblichen Mieter/Pächter geleistete Kaution ist erst nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist durch den Vermieter zurückzuzahlen. 2. Der Mieter/Pächter kann gegen Forderungen des Vermieters erst nach Ablauf der Prüffrist mit seinem Anspruch auf Kautionsrückzahlung aufrechnen. 3. Nach Eintritt der Abrechnungsreife können nicht gezahlte Betriebskostenvorauszahlungen nicht mehr geltend gemacht werden. 4.
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