Fehlende Beurkundung und Kenntnis von Mängeln
Auch in den Fällen, in denen ein zunächst formnichtiger Kaufvertrag durch Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch geheilt wird, scheiden Mängelansprüche des Käufers nur dann aus, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrages den Mangel kannte. Die Kenntnis zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung schadet hingegen nicht.
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