Fehler des Jobcenters bei der Zahlung der Miete

Gericht: Landgericht
Urteil vom: 24.07.2014
Aktenzeichen: 67 S 94/14
Stadt: Berlin

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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1. Bleiben die vom Jobcenter unmittelbar an den Vermieter zu leistenden Mietzahlungen aufgrund eines Versehens des Jobcenters aus, kommt der Mieter grundsätzlich dennoch in Zahlungsverzug. 2. Solange der Mieter keine Kenntnis vom Zahlungsausfall hat, tritt kein Verzug ein. 3. Nach Kenntnis vom Zahlungsausfall hat der Mieter regelmäßig einen Monat Zeit, um gegenüber dem Jobcenter die Angelegenheit aufzuklären. (Leitsätze des Bearbeiters)

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