Fremdenverkehrsbeiträge vom Wohnungseigentumsverwalter
1. Ein Wohnungseigentumsverwalter einer Wohnungseigentumsanlage, die aus Ferienhäusern und Ferienwohnungen besteht, hat auch dann Fremdenverkehrsbeiträge zu entrichten, wenn er seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. 2. Für die Beitragspflicht des Wohnungseigentumsverwalters reicht es aus, dass seine Tätigkeit Bezug zum Fremdenverkehr aufweist und der Verwalter mittelbar wirtschaftliche Vorteile erzielt. Dies ist der Fall, wenn die Wohnungseigentümer ihr Sondereigentum zumindest teilweise an Touristen vermieten.
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