Geld hat man zu haben

Gericht: BGH
Urteil vom: 04.02.2015
Aktenzeichen: VIII ZR 175/14

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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1. Der Mieter haftet für finanzielle Leistungsfähigkeit. 2. Die rechtzeitige Beantragung von Sozialleistungen macht eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht unwirksam. BGH, Urteil vom 04. 02. 2015 – VIII ZR 175/14

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