Geld hat man zu haben
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25. März 2015, 11:28 Uhr
1. Der Mieter haftet für finanzielle Leistungsfähigkeit. 2. Die rechtzeitige Beantragung von Sozialleistungen macht eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht unwirksam. BGH, Urteil vom 04. 02. 2015 – VIII ZR 175/14
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