Haftung des Maklers und Verlust des Provisionsanspruchs
1. Ein Schadenersatz des Erwerbers gegen den Makler kommt nicht in Betracht, wenn der Makler zwar dem Erwerber pflichtwidrig ein falsches Baujahr mitteilt, dieser das Objekt jedoch zu einem Preis unterhalb des Marktpreises kauft. 2. Der Makler verwirkt seinen Provisionsanspruch, wenn er durch grob leichtfertige oder vorsätzliche Verletzung seiner wesentlichen Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers zuwider handelt. 3. Die Verwirkung des Provisionsanspruchs hängt nicht davon ab, dass dem Auftraggeber des Maklers ein Schaden entsteht.
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