Herausgabeanspruch des Vermieters gegen Nutzer eines Mietobjekts
1. Der Herausgabeanspruch des Vermieters erstreckt sich gegen jede Person, die (Mit-)Besitz an den Mieträumen hat. 2. Mitbesitzer ist jeder, dessen Name an dem zu den Mieträumen gehöhrenden Briefkasten oder am Klingelschild angebracht ist.
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