Herausgabeanspruch des Vermieters gegen Nutzer eines Mietobjekts

Gericht: OLG
Urteil vom: 05.09.2012
Aktenzeichen: 8 W 55/11
Stadt: Hamburg

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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1. Der Herausgabeanspruch des Vermieters erstreckt sich gegen jede Person, die (Mit-)Besitz an den Mieträumen hat. 2. Mitbesitzer ist jeder, dessen Name an dem zu den Mieträumen gehöhrenden Briefkasten oder am Klingelschild angebracht ist.

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