Insolvenzfeste Anlage der Mietkaution
1. § 551 BGB, wonach der Vermieter verpflichtet ist, eine Barkaution getrennt von seinem eigenen Vermögen insolvenzfest anzulegen, gilt nur für Wohnraummietverhältnisse. 2. Der Gewerberaumvermieter ist zur insolvenzfesten Anlage einer Barkaution nur verpflichtet, wenn die Mietvertragsparteien die insolvenzfeste Anlage vereinbart haben. 3. Versäumt der Vermieter die insolvenzfeste Anlage und fällt dieser später in Insolvenz, kann der Mieter weder seine laufenden Mieten einbehalten noch mit einem vor Insolvenzeröffnung nicht fälligen Anspruch auf Auszahlung der Kaution die Aufrechnung erklären. 4.
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