Instandsetzen von Gemeinschaftseigentum durch Eigentümer
1. Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass die Instandhaltung und Instandsetzung bestimmter im Gemeinschaftseigentum stehender Gebäudeteile (z. B. Balkone, Terrassen, Veranden, Einstellplätze) dem Wohnungseigentümer obliegt, zu dessen ausschließlichen Gebrauch das Gebäudeteile bestimmt ist. 2. Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, der von einer solchen Vereinbarung abweicht, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, sofern die Teilungserklärung keine Öffnungsklausel enthält bzw. die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 WEG nicht vorliegen.
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