Kein nachträglicher Zuschlag für Schönheitsreparaturen
Im Rahmen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB kann ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen auch dann nicht angesetzt werden, wenn diese Reparaturen nach dem Mietvertrag vom Vermieter zu tragen sind und der anzuwendende Mietspiegel von der Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter ausgeht.
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Schönheitsreparaturen sind im Mietrecht nach wie vor ein Dauerbrenner. Spätestens bei Auszug sowie der Abrechnung über die Kaution gibt es häufig Streit zwischen den Mietvertragsparteien. Um die...










