Keine Pflicht zur Generalinspektion

Gericht: OLG
Urteil vom: 30.09.2010
Aktenzeichen: 2 U 799/09
Stadt: Koblenz

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Bild: Paul/stock.adobe.com
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1. Ohne besonderen Anlass ist der Vermieter nicht verpflichtet, eine regelmäßige Generalinspektion der Wasserleitungen vorzunehmen. 2. Der Vermieter muss bei einem Wasserschaden nicht als erstes den Mie ter informieren. Er darf zunächst alles Nötige veranlassen, um den Schaden zu begrenzen und zu beseitigen.

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