Kündigung bei hohen Mietrückständen

Gericht: BGH
Urteil vom: 18.07.2012
Aktenzeichen: VIII ZR 1/11

1106
Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Bei erheblichen Mietrückständen, die auf einer Mieterhöhung beruhen, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Er muss den Mieter nicht zunächst auf Zahlung verklagen.

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