Mangelhaftigkeit eines Kaminofens

Gericht: OLG
Urteil vom: 25.06.2012
Aktenzeichen: 19 U 35/12
Stadt: Köln

1106
Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

1. Es liegt kein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vor, wenn die Glasscheiben eines Kamin- bzw. Heizofens bei einer Heizdauer von 3 – 5 Stunden verrußen. Auch eine starke Verrußung nach 5 Stunden Brenndauer stellt keinen Verstoß gegen die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik dar. 2. Ein von den Herstellerrichtlinien abweichender Einbau eines Kamin- bzw. Heizofens stellt keinen Mangel dar, wenn die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, es sei denn, die Einhaltung der Herstellerrichtlinien wurde vereinbart. 3. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Glasscheiben eines Kamin- bzw. Heizofens verrußen bzw.

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