Mietminderung aufgrund von Bauarbeiten in der Nachbarschaft
1. Nach Mietvertragsabschluss auftretende Beeinträchtigungen aufgrund von Bauarbeiten in der Nachbarschaft, insbesondere Baustellenlärm, Staub und durch die Bauarbeiten hervorgerufene Vibrationen stellen grundsätzlich einen Mangel der Mietsache dar und führen zur Minderung der Miete. 2. Dies gilt nicht, wenn bei Mietvertragsabschluss die zukünftige Bebauung bzw. die zukünftigen Bauarbeiten dem Mieter bekannt oder für den Mieter erkennbar waren. 3. Ein durchschnittlicher Mieter muss bei offensichtlichen Baulücken im innerstädtischen Bereich grundsätzlich mit deren Bebauung rechnen.
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