Mietminderung bei Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden
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24. Oktober 2012, 21:13 Uhr
1. Beim Auftreten von Schimmel- und/oder Feuchtigkeitsschäden muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass diese nicht auf die Beschaffenheit der Mietsache zurückzuführen sind. 2. Die Miete mindert sich auch dann, wenn der Mieter die Schäden durch eigenes Verhalten mitverursacht hat. Eine Anrechung des Verursachungsbeitrags des Mieters setzt Verschulden voraus.
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Artikel Mietminderung bei Schimmel- und Feuchtigkeitsschäden
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