Mietrecht - Räumung von Gewerberaum
Auch die Räumung von Gewerberäumen kann durch einstweilige Verfügung gegen einen Dritten, z. B. einen Untermieter, angeordnet werden, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
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