Schadenersatz wegen verlorener Schlüssel
1. Ein Mieter, der bei Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter einen im Rahmen des Mietverhältnisses überlassenen Schlüssel nicht zurückgibt, verletzt seine Obhuts- und Rückgabepflicht gem. § 546 Abs. 1 BGB. 2. Der Mieter muss darlegen und beweisen, dass er die Verletzung der Obhuts- und Rückgabepflicht nicht verschuldet hat. 3. An einem Verschulden fehlt es regelmäßig, wenn dem Mieter der Schlüssel gestohlen wurde. 4. Vom Vermieter gestellte Mietvertragsklauseln, die eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters begründen sollen, sind unwirksam. 5.
Weiterlesen mit IVV-Digital
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie IVV-Digital oder IVV-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸









