Schönheitsreparaturen - übermäßige Verpflichtung

Gericht: BGH
Urteil vom: 13.01.2010
Aktenzeichen: VIII ZR 48/09

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Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com
Bild: Frank Wagner/stock.adobe.com

Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind keine Schönheitsreparaturen. Zu weit gehende Verpflichtungen des Mieters zur Übernahme von Schönheitsreparaturen sind insgesamt unwirksam und können auch nicht teilweise aufrechterhalten werden.

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