19. Dezember 2012, 15:29 Uhr
Gericht: BGH, Urteil vom: 01.06.2012, Aktenzeichen: V ZR 195/11
Trittschall und anderer Lärm aus benachbarten Wohnungen kann außerordentlich lästig sein. Insbesondere bei älteren Gebäuden stellt sich die Frage, welche den Trittschallschutz beeinflussenden Veränderungen die Eigentümer an ihren Wohnungen vornehmen können und welches Schutzniveau dabei einzuhalten ist.
Aus der Entscheidung
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Dr. Jonas Müller
RA, FA für Bau- und Architektenrecht, wronna+partner.gbr
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Artikel Schutzniveau bei Schalldämmung
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