Sechsmonatige Verjährung bei Betriebspflichtverletzung
1. Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Verletzung der Betriebspflicht unterliegen der kurzen Verjährung von 6 Monaten, die mit der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter beginnt. 2. Bei der entgeltlichen Überlassung einer Gaststätte handelt es sich um einen Mietvertrag. Ein Pachtvertrag kommt erst dann in Betracht, wenn weitere geschuldete Leistungen, wie z. B. der Nachweis günstiger Bezugsquellen oder die Bereitstellung eines Anschaffungskredits für das Inventar, hinzukommen.(Leitsätze des Bearbeiters)
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