Unterzeichnung des Mietvertrags durch einen BGB-Gesellschafter
1. Handelt es sich bei einer Mietvertragspartei um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist das Schriftformerfordernis des § 550 BGB grundsätzlich nur gewahrt, wenn sämtliche Gesellschafter unterzeichnen. 2. Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB ist ausnahmsweise auch dann gewahrt, wenn nur ein Gesellschafter den Mietvertrag unterzeichnet, sofern der Stempel der von dem Gesellschafter vertretenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts hinzugesetzt wird. 3.
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