Versorgungsleitungen sind Gemeinschaftseigentum

Gericht: BGH
Urteil vom: 26.10.2012
Aktenzeichen: V ZR 57/12

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Bild: MQ-Illustrations/stock.adobe.com
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1. Versorgungsleitungen, die Bestandteil eines Leitungsnetzes sind, stehen auch dann zwingend im Gemeinschaftseigentum, wenn die Leitung nur der Versorgung einer Sondereigentumseinheit dient. 2. Leitungen eines Versorgungsnetzes gehören bis zur ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit zum Gemeinschaftseigentum. 3. Zwingend im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäudebestandteile können auch durch Regelungen in der Teilungserklärung nicht zum Sondereigentum zugeordnet werden.

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