Vertragsabschluss kommt durch Gasabnahme zustande

Gericht: BGH
Urteil vom: 22.07.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 313/13

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Bild: Bits and Splits/stock.adobe.com
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1. Das Angebot eines Gasversorgers zum Abschluss eines Gaslieferungsvertrages richtet sich typischerweise an alle Mieter eines Grundstücks. 2. Das Angebot wird von demjenigen, der Gas entnimmt, stellvertretend für alle anderen Mieter angenommen. 3. Sämtliche Mitmieter haften gegenüber dem Gaslieferanten als Gesamtschuldner. (Leitsätze des Bearbeiters)

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