Verwalter darf Anwalt beauftragen
1. Nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage kann der Verwalter die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht aus § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen. 2. Kann ein Wohnungseigentümer nicht geladen werden, weil er seine ladungsfähige Anschrift nicht oder falsch angegeben hat, kann er in der Wohnungseigentümerversammlung gefasste Beschlüsse nicht wegen unterbliebener Ladung anfechten.
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