Verwalterzustimmung bei Eigentumsveräußerung unterliegt keiner Verfügungsbeschränkung
Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohneigentums die Zustimmung des Verwalters benötigt, so stellt dies keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis als Ausnahme von § 137 S.1 BGB dar. Die einmal erteilte Zustimmung des Verwalters bleibt wirksam, auch wenn dessen Verwalterstellung vor Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch endet.
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